Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Slowakei
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Gesetzliche Fristen, Vollstreckungsverfahren, gesetzliche Zinssätze:

Das Gesetz Nr. 62/2020 über bestimmte Sondermaßnahmen in Verbindung mit dem Ausbruch von COVID-19 und über Maßnahmen im Justizwesen (nachfolgend „COVID-Gesetz“) wurde am 19. Januar 2021 geändert. Mit diesem Gesetz wurden restriktive und andere Maßnahmen eingeführt, die einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedurften.

Gemäß § 8 des COVID-Gesetzes wurden (bis 28. Februar 2021) gesetzliche Fristen im Privatrecht vorübergehend ausgesetzt, oder in bestimmten Fällen wurde auf solche Fristen verzichtet.

Selbiges gilt gemäß § 2 des COVID-Gesetzes für Verfahrensfristen, die von Verfahrensparteien einzuhalten sind. Ist die Verlängerung einer Frist aufgrund einer Gefahr für das Leben, für die Gesundheit, für die Sicherheit, für die Freiheit oder aufgrund eines drohenden erheblichen Schadens nicht möglich, kann das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden, diese Bestimmung nicht anzuwenden und mit der gesetzten Frist fortzufahren.

Die Bestimmungen über gesetzliche Zinssätze wurden nicht geändert.

Die restriktiven Bestimmungen des COVID-Gesetzes sind zeitlich befristet (bis 28. Februar 2021).

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Gemäß § 3 des COVID-Gesetzes werden die Zahl der Fälle, in denen die Durchführung von Anhörungen vor Gericht notwendig ist, und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Vorliegen außerordentlicher Umstände oder in Zeiten des Notstands eingeschränkt. Bei Gerichtsanhörungen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden, besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Tonaufnahme der Anhörung anzufertigen, die so bald wie möglich nach der Anhörung zugänglich gemacht werden sollte.

Das geänderte Gesetz enthält neue Richtlinien des Justizministeriums (aktualisiert am 3. November 2020), denen zufolge die Gerichte gehalten sind,

  • Anhörungen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a des COVID-Gesetzes in dem erforderlichen Maße durchzuführen, d. h. nach dem geeigneten Verfahren (in allen Fällen);
  • bei Anhörungen die Durchführungsverordnungen der Gesundheitsbehörde/regionalen Gesundheitsbehörden einzuhalten;
  • für die Einhaltung der Hygienevorschriften (z. B. Verwendung von Handdesinfektionsmitteln und Masken) zu sorgen;
  • nach Möglichkeit Videokonferenzanlagen oder andere Fernkommunikationsmittel nach § 3 des COVID-Gesetzes zu nutzen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Mit dem COVID-Gesetz wurden keine spezifischen Beschränkungen im Bereich der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eingeführt; in solchen Fällen gelten jedoch allgemeine Beschränkungen.

Die Zentralbehörden können Telearbeit einführen, wobei jedoch ihr normales Funktionieren gewährleistet sein muss; insbesondere müssen Anträge rechtzeitig bearbeitet werden.

In Ermangelung einer sicheren elektronischen Zustellungsmethode ist die Zustellung per E-Mail nur in bestimmten Fällen rechtlich zulässig. Darüber hinaus ist die Zustellung per E-Mail mit Sicherheitsrisiken sowie der Gefahr des Durchsickerns sensibler personenbezogener Daten verbunden. Auch der Erhalt von Zustellnachweisen ist problematisch. Die Slowakei würde einen einheitlichen EU-Ansatz begrüßen, der den Kriterien für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit entspricht.

Allgemeine Anfragen bzw. Fragen können an die Zentralbehörden per E-Mail übermittelt werden:

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Das Gesetz Nr. 62/2020 über bestimmte Sondermaßnahmen in Verbindung mit dem Ausbruch von COVID-19 und über Maßnahmen im Justizwesen (nachfolgend „COVID-Gesetz“) trat am 27. März in Kraft. Gemäß § 4 dieses Gesetzes wurde die Konkursantragsfrist für Schuldner von 30 Tagen auf 60 Tage verlängert. Dies gilt nur für die Prüfung von Bilanzen, da Schuldner nur auf dieser Grundlage zum Stellen eines Konkursantrags verpflichtet sind.

Die restriktiven Bestimmungen des COVID-Gesetzes sind zeitlich befristet ([bis] 30. April 2020), wobei die Möglichkeit einer Verlängerung besteht (Gesetzesänderungen erfordern die Zustimmung der Regierung und des Parlaments).

Das COVID-Gesetz wurde mit Wirkung vom 12. Mai 2020 durch das Instrument für den vorübergehenden Schutz von Unternehmern (§ 8 ff. des COVID-Gesetzes) geändert und ergänzt.

Zweck des vorübergehenden Schutzes ist die Schaffung eines zeitlich begrenzten Rahmens mit Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Bewältigung der negativen Folgen der Ausbreitung der gefährlichen Infektionskrankheit COVID-19 für Unternehmen.

Unternehmer, die Schuldner sind, müssen nur dann nicht Konkurs anmelden, wenn sie vorübergehenden Schutz beantragt haben und das Gericht diesen vorübergehenden Schutz genehmigt hat. Nach § 17 Absatz 2 des COVID-Gesetzes sind Unternehmer, die vorübergehenden Schutz genießen, nicht verpflichtet, für die Dauer des vorübergehenden Schutzes einen Konkursantrag hinsichtlich ihres Vermögen zu stellen; Selbiges gilt für Personen, die in ihrem Namen Konkurs anmelden müssen. Schuldner können jedoch nur dann vorübergehenden Schutz beantragen, wenn sie am 12. März 2020 nicht zahlungsunfähig waren und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe für die Auflösung vorliegen und sie zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Konkurserklärung oder einer Sanierungsgenehmigung betroffen sind.

Ursprünglich sollte der vorübergehende Schutz bis zum 1. Oktober 2020 gewährt werden (§ 18 des COVID-Gesetzes), doch wurde die Dauer des vorübergehenden Schutzes durch Regierungsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Der Entwurf des Gesetzes enthält ähnliche Bestimmungen, und das Gesetz wird vorbehaltlich seiner Annahme durch den Nationalrat der Slowakischen Republik am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Ein aus der Aussetzung des vom Gläubiger angestrengten Konkursverfahrens resultierender Schutz kann nur Schuldnern (Unternehmern) gewährt werden, die vorübergehenden Schutz genießen (gültig seit dem 12. Mai 2020). Gemäß § 17 Absatz 1 des COVID-Gesetzes wird das Verfahren betreffend den Konkursantrag eines Gläubigers, der nach dem 12. März 2020 hinsichtlich des Eigentums eines unter vorübergehendem Schutz stehenden Unternehmers gestellt wurde, ausgesetzt; dies gilt auch für Forderungen von Gläubigern, die während des Zeitraums des vorübergehenden Schutzes geltend gemacht werden. Insolvenzverfahren, die auf der Grundlage eines nach dem 12. März 2020 gestellten Gläubigerantrags eröffnet wurden, werden ebenfalls ausgesetzt.

Laut Gesetzesentwurf ist es während des vorübergehenden Schutzes nicht möglich, eine Entscheidung über die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen einen Unternehmer zu erlassen, der vorübergehenden Schutz genießt.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung von Pfändungsrechten oder Hypotheken sowie Zwangsversteigerungen sind nach §§ 6 und 7 des COVID-Gesetzes vorübergehend (bis 31. Mai) ausgesetzt.

Slowakische Unternehmer, deren Unternehmen infolge von COVID-Maßnahmen gefährdet sind, können eine gerichtliche Entscheidung beantragen, die ähnliche Auswirkungen wie ein vorübergehendes Moratorium in Umstrukturierungsverfahren hat (detaillierte Liste der Auswirkungen siehe unten). Unternehmer (natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Slowakei), die nicht zahlungsunfähig sind, nicht rechtswidrig unternehmerisch tätig sind und gegen die es kein Vollstreckungsverfahren vor dem 12. März 2020 eingeleitet wurde, können unter Verwendung des entsprechenden Formulars ein vorübergehendes Moratorium beantragen (das Formular muss von Unternehmen und Gesellschaften elektronisch übermittelt werden; natürliche Personen sind von dieser Anforderung ausgenommen). Das Moratorium wird wirksam, sobald das Gericht eine Entscheidung über die Gewährung des Moratoriums erlässt. Entsprechende Entscheidungen können (von jedermann) vor Gericht angefochten werden, woraufhin das Moratorium möglicherweise aufgehoben wird. Die Dauer des Moratoriums ist bis höchstens 1. Oktober 2020 begrenzt (außer das Moratorium wird früher aufgehoben).

Der vorübergehende Schutz dauert bis zum 31. Dezember 2020.

Diese neue Art des Moratoriums hat vergleichbare Auswirkungen wie ein Moratorium in Umstrukturierungsverfahren:

  • Die Pflicht eines Schuldners oder seiner Geschäftsleitung, bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden, wird ausgesetzt.
  • Gläubiger können keine Insolvenz ihres Schuldners beantragen.
  • Nach dem 13. März eingeleitete Vollstreckungsverfahren werden ausgesetzt.
  • Pfandrechte gegen Unternehmen oder Unternehmensteil können nicht vollstreckt werden.
  • Es bestehen Beschränkungen im Hinblick auf Aufrechnungen.
  • Die Möglichkeit der Kündigung von Verträgen wird ausgesetzt.

Gemäß § 17 Absatz 3 des COVID-Gesetzes werden nach dem 12. März 2020 eingeleitete Vollstreckungsverfahren gegen Unternehmer, die vorübergehenden Schutz genießen, zur Befriedigung einer Forderung aus deren Geschäftstätigkeit für die Dauer des vorübergehenden Schutzes ausgesetzt.

In dem COVID-Gesetz ist auch ein außerordentlicher Aufschub der Vollstreckung auf Antrag des Vollstreckungsschuldners vorgesehen (§ 3a), jedoch nur bis zum 1. Dezember 2020.

Im Entwurf des Gesetzes (das ab 1.1.2021 in Kraft treten soll) ist festgelegt, dass sich die Vollstreckung selbst dann, wenn sie nicht ausgesetzt wird, während des vorübergehenden Schutzes nicht auf das Unternehmen, auf bewegliche Sachen, Rechte oder andere Vermögenswerte des Unternehmens des vorübergehend geschützten Unternehmers auswirken darf, es sei denn, es handelt sich um die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

Gemäß § 17 Absatz 5 des COVID-Gesetzes darf die Gegenpartei nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes [zugunsten der anderen Vertragspartei] nicht unter Berufung auf einen Verzug bei der Erfüllung des Vertrags seitens des den vorübergehenden Schutz genießenden Unternehmers den Vertrag kündigen, vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung des Vertrags verweigern, wenn der Verzug zwischen dem 12. März 2020 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und auf die Infektionskrankheit COVID-19 zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn die Gegenpartei den Betrieb des Unternehmens unmittelbar gefährdet. Dies berührt nicht das Recht der Gegenpartei, unter Berufung auf einen Verzug bei der Erfüllung des Vertrags seitens des den vorübergehenden Schutz genießenden Unternehmers den Vertrag kündigen, vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung des Vertrags verweigern, wenn der Verzug nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die Möglichkeit der Kündigung von Verträgen ausgesetzt.

2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Gemäß § 1 des COVID-Gesetzes wurden gesetzliche Fristen im Privatrecht vorübergehend ausgesetzt, oder in bestimmten Fällen wurde auf solche Fristen verzichtet.

Selbiges gilt nach § 2 des COVID-Gesetzes für Verfahrensfristen, die von Verfahrensparteien einzuhalten sind. Ist die Verlängerung einer Frist aufgrund einer Gefahr für das Leben, für die Gesundheit, für die Sicherheit, für die Freiheit oder aufgrund eines drohenden erheblichen Schadens nicht möglich, kann das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden, diese Bestimmung nicht anzuwenden und mit der gesetzten Frist fortzufahren.

Beide Maßnahmen galten nur bis 30. April 2020.

Nach dem COVID-Gesetz sollen die Gerichte während eines Notstands nur dann Anhörungen, Hauptverhandlungen und öffentliche Anhörungen abhalten, wenn dies erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit in diesem Zeitraum zu schützen, rechtfertigt den Ausschluss der Öffentlichkeit von Anhörungen, Hauptverhandlungen und öffentlichen Anhörungen (§ 3).

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Genießt ein Unternehmer vorübergehenden Schutz, so wird die Frist für die Anfechtung von Rechtsakten für die Dauer des vorübergehenden Schutzes ausgesetzt. Dadurch wird eine Diskriminierung zugunsten von Schuldnern verhindert.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

  • Finanzhilfe für Unternehmer, die eine natürliche Person sind, und für kleine und mittlere Unternehmen (mögliche Garantien für Kredite oder Zahlung von Kreditzinsen) gemäß Gesetz Nr. 75/2020;
  • Stundung von Hypothekenkreditzahlungen für Verbraucher (neun Monate) gemäß Gesetz Nr. 75/2020;
  • Stundung von Kreditzahlungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmer, die natürliche Personen sind (neun Monate), gemäß Gesetz Nr. 75/2020;
  • Stundung von Zahlungen von Kranken-, Sozial- und Rentenversicherungsbeiträgen für bestimmte Arbeitgeber und Unternehmer, die natürliche Personen sind und die Umsatzeinbrüche aufgrund der COVID-19-Maßnahmen erlitten, gemäß Gesetz Nr. 68/2020;
  • Aussetzung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß Gesetz Nr. 67/2020.
Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

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